Die einvernehmliche Scheidung: das gemeinsame Begehren

Wenn Sie sich über die Scheidung und alle ihre Folgen einig sind, reichen Sie gemeinsam ein Scheidungsbegehren mit einer Scheidungskonvention ein. Das ist der schnellste und günstigste Weg.

Was die Scheidungskonvention regelt

Die Dokumente

In der Regel: Familienausweis, nicht älter als 6 Monate (für ausländische Ehegatten Ehe- und Geburtsurkunden), Lohnausweise oder Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Krankenkassenprämien, Bestätigungen der Pensionskasse mit den während der Ehe angesparten Guthaben. Eine ausländische Urkunde muss oft apostilliert und übersetzt werden.

Der Ablauf

  1. Sie unterschreiben das gemeinsame Begehren und die Scheidungskonvention.
  2. Sie senden es an das zuständige Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten (siehe Ihr Kanton) und bezahlen den Kostenvorschuss.
  3. Das Gericht hört Sie getrennt und gemeinsam an, um zu prüfen, ob Ihr Entschluss auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und die Konvention genehmigt werden kann.
  4. Es spricht die Scheidung aus. Das Urteil wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig und dann im Zivilstandsregister eingetragen.

Seit 2010 gibt es nach der Anhörung keine zweimonatige Bedenkzeit mehr.

Dauer und Kosten

In der Regel 3 bis 6 Monate. Gerichtskosten: CHF 900 im Kanton Waadt, Kostenvorschuss von CHF 600 in Genf, CHF 400 bis 2’000 in Neuenburg je nach Einkommen. Unsere Pauschale: CHF 690 ohne Kinder, CHF 990 mit Kindern.

Was wir tun und was nicht

Wir stellen die Unterlagen zusammen, prüfen sie und bringen Ihre Einigung in die Form der amtlichen Formulare. Sie reichen das Begehren ein und erscheinen zur Anhörung. Wir vertreten Sie nicht vor Gericht und entscheiden keine Meinungsverschiedenheiten: Ist ein Punkt offen, kann Sie unser Partneranwalt beraten. Sie können die Konvention auch vom Partneranwalt prüfen lassen, für CHF 250.

Quellen: ch.ch, Bundesamt für Justiz.

Häufige Fragen

Müssen wir eine bestimmte Zeit getrennt gelebt haben?

Nein. Für ein gemeinsames Begehren ist keine Trennungszeit vorgeschrieben.

Müssen wir vor Gericht erscheinen?

Ja, das Gericht hört beide Ehegatten an. Spricht eine Person von Ihnen kein Französisch, kann eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher nötig sein.

Und wenn wir uns nur über die Scheidung an sich einig sind?

Dann handelt es sich um ein gemeinsames Begehren mit Teileinigung: Das Gericht entscheidet über die strittigen Punkte. Wir verweisen Sie in diesem Fall an unseren Partneranwalt.

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